Dienstleistungsgewerbe im Bereich Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Gesichtsnahe Dienstleistungen dürfen nur an Personen geleistet werden, die über einen tagesaktuellen negativen Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion verfügen.
Der Senat hat am 4 März 2021 auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird am 06.03.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin verkündet und tritt damit am 07.03.2021 in Kraft. Sie finden diese dann auf:
https://www.berlin.de/corona/.
Senat beschließt 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Pressemitteilung vom 04.03.2021