Braucht man negativen Test bei Körperpflege und Gesicht Pflege in Berlin im März 2021

Dienstleistungsgewerbe im Bereich Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Gesichtsnahe Dienstleistungen dürfen nur an Personen geleistet werden, die über einen tagesaktuellen negativen Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion verfügen.

Der Senat hat am 4 März 2021 auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

Die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird am 06.03.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin verkündet und tritt damit am 07.03.2021 in Kraft. Sie finden diese dann auf:
https://www.berlin.de/corona/.

Senat beschließt 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Pressemitteilung vom 04.03.2021