Verkaufsoffene Sonntage für das 2. Halbjahr 2018 in Berlin festgelegt

Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürfen pro Jahr acht verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage zugelassen werden. Die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Elke Breitenbach, hat durch Allgemeinverfügung die verkaufsoffenen Sonntage für das 2. Halbjahr 2018 in Berlin bestimmt. Verkaufsstellen dürfen danach im öffentlichen Interesse ausnahmsweise in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr geöffnet sein

Verkaufsoffene Sonntage für das 2. Halbjahr 2018 in Berlin festgelegt

am Sonntag, dem 12.08.2018 zur Leichtathletik-Europameisterschaft 2018,
am Sonntag, dem 02.09.2018 zur Internationale Funkausstellung Berlin und zum Internationalen Stadionfest Berlin,
am Sonntag, dem 09.12.2018 zu zahlreichen Weihnachtsmärkten in der ganzen Stadt,
am Sonntag, dem 23.12.2018 zu zahlreichen Weihnachtsmärkten in der ganzen Stadt und dem Louis Lewandowski Festival – World Festvial of Synagogal Music.

Die Genehmigung gilt auch für das Anbieten von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen. Bei der Auswahl der Termine wurde vor allem berücksichtigt, welche Publikumswirksamkeit und welche Bedeutung für Berlin die geplanten Veranstaltungen haben. Auch ihr Bezug zu anderen touristisch relevanten Ereignissen fiel ins Gewicht.

Verkaufsoffene Sonntage für das 2. Halbjahr 2018 in Berlin festgelegt

Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Öffnung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit dazu. Die tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben ebenso wie die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes nicht an zwei aufeinanderfolgenden und nur an insgesamt zwei Sonntagen pro Monat öffnen dürfen. Verkaufsstellen, die von den Möglichkeiten dieser Sonderöffnung Gebrauch machen, dürfen nicht an den davor oder danach liegenden Sonntagen auf Grund besonderer Ereignisse nach § 6 Absatz 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes öffnen.

Die Genehmigung zum Offenhalten der Verkaufsstellen an dem jeweiligen Termin gilt nur unter der Bedingung, dass die Veranstaltung wie geplant an diesem Termin stattfindet. Diese Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt für Berlin Nr. 21 vom 25.05.2018 veröffentlicht.