Soforthilfe I – Schutzschirm für Berliner Unternehmen und Arbeitsplätze – Senat beschließt Maßnahmen

In seiner Sitzung am 19 März 2020 hat der Senat auf Vorlage der Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Ramona Pop und Senator für Finanzen Dr. Matthias Kollatz wichtige Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft beschlossen.

Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Gesellschaft vor enorme Herausforderungen. Die Berliner Unternehmerinnen und Unternehmer sind mit großer Härte betroffen. Das Land Berlin ergreift daher weitreichende Maßnahmen, um Existenzen und Arbeitsplätze durch die Zeit der Einschränkungen zu geleiten.

Um Unternehmen zu unterstützen, deren Geschäft durch Corona in eine Schieflage geraten ist, schnell und unbürokratisch helfen zu können, wird der Liquiditätsfonds der IBB vorübergehend für alle kleine und mittlere Unternehmen bis 250 MitarbeiterInnen geöffnet. Die Öffnung umfasst auch Angehörige der Freien Berufe, Clubs und Restaurants. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 500.000,00 €. Bei höherem Bedarf kann auf die Angebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau zurückgegriffen werden. Der Senat hat das Antragsverfahren verschlankt und das Bewilligungsverfahren beschleunigt. Um möglichst viele Unternehmen zu unterstützen, wird der Ermächtigungsrahmen für die IBB zur Aufnahme von Mitteln für die Liquiditätshilfen um 100 Mio. € erhöht. Sollten die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid 19 länger dauern, kann der Rahmen ggf. in einem zweiten Schritt auf 200 Mio. € aufgestockt werden.

Anträge für den Liquiditätsfonds können bereits auf folgender Seite der Investitionsbank gestellt werden: https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Die Finanzämter handhaben zudem Absenkungen der Steuervorauszahlungen unbürokratisch. So wird betroffenen Unternehmen sofort Liquidität kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus haben Unternehmen bei Liquiditätsengpässen die Möglichkeit der Stundung von Steuerforderungen. Auch diese werden in der derzeitigen Situation unbürokratisch abgewickelt. Stundungen können ggf. sogar zinslos erfolgen.

Bei der Bürgschaftsbank wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. € verdoppelt. Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann – wenn geboten – der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.

Auch entschädigt die Senatsverwaltung für Finanzen Unternehmen bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff. InfSG). Dies betrifft sowohl Fälle von Tätigkeitsverboten (§ 31 InfSG) als auch Fälle von Quarantäne (§ 30 InfSG).