Grundsteuer Urteil des Bundesverfassungsgerichts Kommentare in Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat heute in Karlsruhe die Einheitsbewertung des Grundbesitzes als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Erste Senat hatte über drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit zu befinden.

Grundsteuer: Berlins Finanzsenator Kollatz-Ahnen zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Berlins Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen: „Die derzeitige Systematik der Bewertungsvorschriften bei der Feststellung der Einheitswerte verstößt gegen das Grundgesetz. Sie führt laut heutigem Urteil des Bundverfassungsgerichts zu Werteverzerrungen, die nicht vereinbar sind mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung. Jetzt ist der Bundesgesetzgeber aufgefordert, eine verfassungskonforme Neuregelung bis spätestens 31. Dezember 2019 zu schaffen. Das heißt, dass die grundsteuerliche Bemessungsgrundlage künftig die starken Veränderungen im Gebäudebestand seit 1964 bzw. seit 1935 und auf dem Immobilienmarkt berücksichtigen muss.“

Für die verwaltungsmäßige Umsetzung des neuen Rechts räumt das Gericht eine Übergangsfrist von maximal fünf Jahren nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 ein; bis dahin ist das geltende Recht weiterhin anwendbar.

„Komplexe Verfahren sind damit ausgeschlossen. Ich werde mich dafür einsetzen, dass sich Unterschiede in den Verkehrswerten in der Steuerfestsetzung abbilden. Die jetzt eingeräumte Übergangsfrist zur Umsetzung des neuen Rechts bedeutet einen sehr straffen Zeitplan für die Verwaltung. In jedem Fall ist es aber gut, dass die besondere Situation in Berlin, dass nämlich auf einer Straßenseite eine andere Bemessungsgrundlage gilt als auf der gegenüberliegenden, bald der Vergangenheit angehört“, sagte Kollatz-Ahnen.

Grundsteuer Urteil des Bundesverfassungsgerichts Kommentare in Berlin

Bei der Berechnung der Grundsteuer werden Einheitswerte zugrunde gelegt. Die Einheitswerte für den Grundbesitz, d.h. für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Grundvermögen, werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den alten Bundesländern noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 ermittelt, in den neuen Ländern sogar vom 1. Januar 1935.

Der Finanzsenator verwies darauf, dass Berlin zuletzt im November 2016 nachdrücklich eine Bundesratsinitiative zur Novellierung des Bewertungsgesetzes unterstützt hatte. Darin setzte sich die Mehrheit der Bundesländer für das sogenannte „Kostenwertmodell“ ein. Es sah vor, dass Grund und Boden mit dem Richtwert, Gebäude mit den Herstellungskosten unter Berücksichtigung des Alters veranschlagt werden. In der abgelaufenen Legislaturperiode hatte der Bundestag sich damit aber nicht mehr abschließend befasst.

Die Grundsteuer gehört ebenso wie die Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer zu den zentralen, originär kommunalen Steuern. „Die Kommunen können nicht – weder rückwirkend noch zukünftig – auf die Einnahmen aus der Grundsteuer verzichten. Verlässliche und damit gut planbare Gemeindesteuern, die wesentlich zur Finanzierung der kommunalen Haushalte beitragen, sind nicht ersetzbar. Berlin ist darauf angewiesen, dass die Grundsteuer weiter fließt. Insgesamt wird das Steueraufkommen auch nach dem heutigen Urteil gleich hoch bleiben können.“ Nach Aussage des Finanzsenators soll in Berlin der Satz an Parametern (wie z.B. Messzahl) aufkommensneutral angesetzt werden. „Allerdings werden die innerhalb der Systematik angemahnten Veränderungen die Steuer insgesamt gerechter machen. Die Grundsteuer sollte auch künftig jedenfalls teilweise an den Wert der Immobilie anknüpfen. Es ist aus meiner Sicht wichtig, eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sicherzustellen“, so Kollatz-Ahnen.

Das Grundsteueraufkommen belief sich 2017 in Berlin auf 805 Mio. Euro (bundesweit ca. 14 Mrd. Euro). Etwa 800.000 wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke) unterliegen in Berlin der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer. Bundesweit sind es ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten.