Zum Jahreswechsel 2026 werden einige wichtige steuerliche Regelungen geändert. Diese Änderungen betreffen zum Beispiel den Grund- und Kinderfreibetrag, die Entfernungspauschale, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie sowie die Einführung einer sogenannten Aktivrente.
Hier die wesentlichen gesetzlichen Änderungen im Überblick:
Steuerfortentwicklungsgesetz mildert Effekte der sogenannten kalten Progression ab
Der Grundfreibetrag, also der Teil des Einkommens, der keiner steuerlichen Belastung unterliegt, wird für den Veranlagungszeitraum 2026 um 252 Euro auf 12.348 Euro erhöht.
Alle weiteren Tarifeckwerte werden – mit Ausnahme des Eckwerts für die sogenannte Reichensteuer – für den Veranlagungszeitraum 2026 entsprechend der erwarteten Inflation angepasst.
Ebenfalls angepasst wird die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag. Ab 2026 greift der Solidaritätszuschlag bei Einzelveranlagung erst ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 74.969 Euro, bei Zusammenveranlagung ab 149.937 Euro.
Weitere wesentliche Änderungen erfolgen beim Kinderfreibetrag und Kindergeld. Ersterer wird ab 2026 von 3.336 Euro auf 3.414 Euro angehoben, Letzteres auf 259 Euro.
Steueränderungsgesetz: Entfernungspauschale wird angehoben, Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie gesenkt
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes wird die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten Kilometer einheitlich auf 38 Cent je Kilometer steigen. Davon profitieren sollen alle Pendler sowie Personen mit anerkannter doppelter Haushaltsführung gleichermaßen. Zugleich wird die Mobilitätsprämie entfristet. Damit sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
Hinzu kommt die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie. Diese ist ebenfalls enthalten im Steueränderungsgesetz. So soll für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) der Umsatzsteuersatz ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent (ermäßigter Umsatzsteuersatz) reduziert werden.
Eine weitere wichtige Änderung, die mit dem Steueränderungsgesetz einhergeht, ist die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2026. Die Übungsleiterpauschale soll von 3.000 Euro auf 3.300 Euro erhöht werden, die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro.
Ebenfalls wichtig im Zusammenhang mit dem Steueränderungsgesetz sind:
die Steuerbefreiung von Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen und Paraolympischen Spielen,
die Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten, zusätzlich zu dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden können,
die Verdopplung der Höchstbeträge für Parteispenden – sowohl bei der Berücksichtigung als Sonderausgaben (§ 10b EstG) von 1.650 Euro auf 3.330 Euro als auch bei der Steuerermäßigung (§ 34g EstG) von 825 Euro auf 1.650 Euro,
die Anerkennung von E-Sport als gemeinnütziger Zweck.
Aktivrentengesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft
Mit der Einführung der sogenannten Aktivrente gilt ab dem 1. Januar 2026 ein Steuerfreibetrag bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 24.000 Euro im Kalenderjahr (Aktivrente), wenn ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitergearbeitet wird. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, reduziert sich dieser Jahresbetrag um 2.000 Euro.
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz forciert Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz trägt entscheidend zur weiteren Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens bei, auch bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten. Der Bürokratieaufwand, der mit der postalischen Bekanntgabe einhergeht, wird nachhaltig verringert. Denn: Diese Verwaltungsakte können ab dem 1. Januar 2026 auch elektronisch bekannt gegeben werden. Auf die bislang notwendige Einwilligung der Empfangenden der Verwaltungsakte wird damit verzichtet. Diese können allerdings der elektronischen Bekanntgabe widersprechen.
Wichtige Änderungen beim Übernachtungsteuergesetz
Steuerliche Änderungen gibt es ab 2026 auch beim Übernachtungsteuergesetz. So ist dann zum Beispiel der Steueranmeldungszeitraum für Besteuerungszeiträume ausschließlich das Kalendervierteljahr. Wegen des einheitlichen Steueranmeldungszeitraums entfällt künftig auch die bisherige 10-Betten-Grenze (§ 3 Absatz 2 ÜnStG), deren Unterschreiten anstelle der monatlichen die vierteljährliche Abgabe der Steueranmeldungen ermöglichte. Hinzu kommt die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Steueranmeldung.
Pressemitteilung vom 19.12.2025